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Wohnungsauflösung ohne Erben: Wer räumt, wer zahlt?
Keine Erben oder alle haben ausgeschlagen? So läuft die Wohnungsauflösung durch Nachlasspfleger oder Vermieter – und wer die Kosten trägt.
Nicht immer gibt es jemanden, der die Wohnung eines Verstorbenen auflöst. Manchmal sind keine Erben bekannt, manchmal haben alle das Erbe ausgeschlagen, etwa weil der Nachlass überschuldet ist. Geräumt werden muss die Wohnung trotzdem. Hier lesen Sie, wer dann zuständig ist, wer die Kosten trägt und was Angehörige tun dürfen.
Erbe ausschlagen: Was Angehörige beachten sollten
Das Erbe können Sie in der Regel innerhalb von sechs Wochen ausschlagen, nachdem Sie vom Erbfall und davon erfahren haben, dass Sie Erbe sind. Die Erklärung geben Sie beim Nachlassgericht ab – persönlich zur Niederschrift oder notariell beglaubigt. Das geht auch beim Nachlassgericht an Ihrem eigenen Wohnort.
Wer ausschlagen möchte, sollte vorher nichts aus der Wohnung verkaufen, verschenken oder entsorgen lassen. Das kann als Annahme des Erbes gewertet werden – mit allen Schulden. Erlaubt ist in der Regel, was den Nachlass nur sichert: die Wohnung abschließen, verderbliche Lebensmittel entfernen oder Haustiere versorgen.
Schlagen Sie aus, rückt der Nächste in der Erbfolge nach, etwa Kinder oder Geschwister. Diese können dann ihrerseits ausschlagen.
Wer räumt, wenn es keine Erben gibt?
Sind die Erben unbekannt oder steht noch nicht fest, ob jemand das Erbe annimmt, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen. Das geschieht, wenn der Nachlass gesichert werden muss, oder auf Antrag eines Gläubigers – sehr oft des Vermieters, der die Wohnung zurückhaben möchte.
Der Nachlasspfleger verwaltet den Nachlass, sucht nach Erben, kündigt den Mietvertrag und beauftragt die Wohnungsauflösung. Wertgegenstände und Unterlagen werden gesichert, Verwertbares wird verkauft und der Erlös fließt in den Nachlass.
Findet sich am Ende niemand, erbt das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt gelebt hat – in Berlin also das Land Berlin. Der Staat kann das Erbe nicht ausschlagen, haftet für Schulden aber nur mit dem Nachlass.
Wer zahlt die Wohnungsauflösung?
Die Kosten der Räumung werden aus dem Nachlass bezahlt – aus Guthaben, Wertgegenständen und dem Erlös verwertbarer Sachen. Wer das Erbe wirksam ausgeschlagen hat, haftet dafür nicht. Das gilt auch für die Miete, die bis zum Ende des Mietvertrags weiterläuft.
Vorsicht bei eigenen Aufträgen: Wer selbst eine Entrümpelungsfirma beauftragt, ist deren Vertragspartner und muss die Rechnung bezahlen – auch wenn er nicht erbt. Überlassen Sie den Auftrag in diesem Fall dem Nachlasspfleger oder dem Vermieter. Worauf es bei einem Auftrag ankommt, steht im Ratgeber Vertrag für die Wohnungsauflösung.
Reicht der Nachlass nicht aus, bleibt der Vermieter oft auf einem Teil der Kosten sitzen. Er kann seine Forderungen aber gegenüber dem Nachlass geltend machen.
Was darf der Vermieter?
Eigenmächtig räumen darf der Vermieter nicht, auch wenn keine Miete mehr gezahlt wird. Er braucht jemanden, dem gegenüber er kündigen und mit dem er die Räumung abstimmen kann. Deshalb beantragt er beim Nachlassgericht einen Nachlasspfleger – das ist auch möglich, wenn kaum Vermögen vorhanden ist.
Bestattungspflicht trotz Ausschlagung
Die Pflicht, für die Bestattung zu sorgen, hängt nicht vom Erbe ab. In Berlin trifft sie nahe Angehörige in einer festen Reihenfolge – vom Ehe- oder Lebenspartner über die Kinder bis zu den Großeltern – auch dann, wenn sie das Erbe ausgeschlagen haben. Wer die Kosten nicht tragen kann, kann beim Sozialamt eine Übernahme beantragen.
So unterstützen wir Nachlasspfleger und Vermieter
Wir räumen auch im Auftrag von Nachlasspflegern, Hausverwaltungen und Vermietern. Unterlagen, Fotos und Wertgegenstände legen wir beiseite und übergeben sie, Verwertbares rechnen wir auf den Festpreis an. Den Fortschritt dokumentieren wir mit Fotos, auf Wunsch erhalten Sie einen Entsorgungsnachweis für Ihre Akten.
Mehr dazu bei der Haushaltsauflösung und im Ratgeber Rechtliche Fallstricke bei der Wohnungsauflösung.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu Ihrem Erbe helfen das Nachlassgericht, ein Notar oder eine Fachanwältin für Erbrecht.
Über den Autor
Patrick Grothe
Patrick Grothe ist Gründer und Inhaber der Hauptstadtentrümpler. Seit 2014 berät und unterstützt er private Haushalte, Unternehmen und Nachlasspflegende in ganz Berlin bei der professionellen Durchführung von Haushaltsauflösungen, Entrümpelungen und Renovierungen.
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